Der Gemeinderat als Flurkommission ist zuständig für die Aufgaben im Sinne des Gesetzes vom 7. Februar 1996 über Flur und Garten (FlGG; RB 913.1).

  • Der Gemeinderat beaufsichtigt Flurstrassen und Entwässerungen  (§ 12 Abs. 1 FlGG).
  • Die Kommission kann gemäss § 20 FlGG gegenüber Flurstrassen Ausnahmen von den strassen- und wegrechtlichen Abstandvorschriften bewilligen.
  • Sie entscheidet auch nach Anhörung der Betroffenen über die Aufhebung von Flurstrassen (§ 20 FlGG).
  • Kommen die Korporationen der Unterhaltspflicht nicht oder nur ungenügend nach, können sie schliesslich von der Flurkommission zu Unterhaltsmassnahmen verpflichtet werden (§ 26 Abs. 2 FlGG).
  • Die Flurkommission trifft nach § 31 Abs. 1 FlGG von Amtes wegen die notwendigen Anordnungen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die flurrechtlichen Vorschriften widersprechen und öffentliche Interessen gefährden oder verletzen.

Kontakt

Die Flurkommission
Buhwilerstrasse 1
8577 Schönholzerswilen
Tel. 058 346 10 50
gemeinde@schoenholzerswilen.ch

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