Gemäss dem seit 1.1.1996 geltenden Bundesgesetz über die Krankenversicherung gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung.

Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird Personen ausgerichtet, die am 1.1.2016 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als KurzaufenthalterInnen oder GrenzgängerInnen im Kanton Thurgau angemeldet sind, und die in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind.

Im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Fami-lienangehörige von Niedergelassenen, GrenzgängerIn-nen, Jahres- und KurzaufenthalterInnen mit EG/EFTA- Staatsbürgerschaft sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind.

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