Die Kommission für Soziales
Die Kommission für Soziales (Fürsorgebehörde) ist die zuständige Gemeindebehörde für den Vollzug des Gesetzes vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; RB 850.1) und der Verordnung des Regierungsrates vom 15. Oktober 1985 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; RB 850.11). Gemäss dem sozialhilferechtlichen Grundsatz (§ 1 SHG) trifft die Gemeinde Vorkehrungen, um soziale Not zu verhindern. Sie leistet zudem Hilfe zu deren Behebung und hilft auch mit, familienrechtliche Unterhaltsansprüche zu vollstrecken. Die Fürsorgebehörde leistet nach § 24 Abs. 1 SHG die in diesem Gesetz vorgesehene Hilfe, sobald sie Kenntnis von drohender oder bestehender sozialer Not erhält. Sie benachrichtigt zudem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn für den Hilfsbedürftigen oder seine Angehörigen Anordnungen des Kindes- und Erwachsenenschutzes notwendig werden.
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