Wenn Sie Bauten und Anlagen errichten oder ändern möchten, bruachen Sie eine Bewilligung der Gemeinde. Bewilligungspflichtig sind gemäss Art. 98
Planungs- und Baugesetz insbesondere:
- provisorische Bauten und Anlagen
- Fahrnisbauten
- Zweckänderungen bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen
- bauliche Veränderungen von Fassaden oder Dachaufbauten
- der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen
- eingreifende Terrainveränderungen
- der Abbau von Bodenschätzen
- Aussenantennen
- Reklameanlagen
- fest installierte Folientunnels
Die Bauverwaltung berät Sie gerne in Ihrem Bauvorhaben.