Wenn Sie Bauten und Anlagen errichten oder ändern möchten, bruachen Sie eine Bewilligung der Gemeinde. Bewilligungspflichtig sind gemäss Art. 98 Planungs- und Baugesetz insbesondere:
  • provisorische Bauten und Anlagen
  • Fahrnisbauten
  • Zweckänderungen bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen
  • bauliche Veränderungen von Fassaden oder Dachaufbauten
  • der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • eingreifende Terrainveränderungen
  • der Abbau von Bodenschätzen
  • Aussenantennen
  • Reklameanlagen
  • fest installierte Folientunnels
Die Bauverwaltung berät Sie gerne in Ihrem Bauvorhaben.

Zugehörige Objekte